I. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung
auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art,
Bollerwagen, Kinderanhängern und Babyjoggern (nachfolgend:
Fahrzeug).
II. Mietdauer/Übergabe
Der Mieter ist verpflichtet das/die Fahrzeuge zur im Mietvertrag
vereinbarten Zeit zurückzugeben.
Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges wird ein anteiliger
Mietpreis nicht erstattet.
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger
Absprache mit uns möglich. Für die verlängerte
Mietzeit (in Tagen) wird der Preis nacherhoben.
Vor Übernahme hat der Mieter sich vom Zustand des Fahrzeuges
zu überzeugen. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich
im Verleihvertrag zu vermerken.
III. Pflichten des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres
und sorgfältig gewartetes Fahrzeug. Ausgenommen sind Fahrzeuge
die nicht für den Straßenverkehr gedacht und zugelassen
sind. (MTB, u.ä.)
IV. Übergabe des Fahrzeuges an Dritte
Mieter ist die im Vertrag benannte Person. Grundsätzlich
ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung
berechtigt. Übergibt der Mieter das Fahrzeug an Dritte,
so haftet er grundsätzlich für Schäden, die an
dem Fahrzeug durch den Dritten verursacht werden. Dies gilt
auch für Folgeschäden
V. Rückgabe des Fahrzeuges
Das Fahrzeug/die Fahrzeuge gemäß Mietvertrag sind
vollzählig und mit der Ausstattung bei Übergabe des
Fahrzeuges zurückzugeben.
Die Fahrzeuge sind im sauberen Zustand zurückzugeben, gegen
eine Unkostenpauschale von 4,00 Euro pro Fahrzeug wird das Säubern
von uns übernommen. Alle Schadensfälle sind uns bitte
sofort anzuzeigen.
Bei der Rückgabe des Fahrzeuges ist der Mietvertrag vorzulegen
und die Rückgabe darauf bescheinigen zu lassen.
VI. Schäden am Fahrzeug
Der Mieter hat die Pflicht dem Vermieter aufgetretene Schäden
anzuzeigen. Diese werden behoben oder falls erforderlich wird
auch ein Ersatzfahrzeug übergeben.
Der Mieter haftet nicht für den normalen Verschleiß,
Ermüdung, Alterung u.ä. am Fahrzeug.
Bei einem Unfall bei dem das Fahrzeug einen Schaden erleidet
ist der Mieter in jedem Fall, auch bei Bagatellschäden
verpflichtet, den Unfallhergang von der Polizei aufnehmen zu
lassen.
Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet grundsätzlich
der Mieter für Schäden am Fahrzeug und daraus entstehenden
Folgeschäden, bei fremdverursachten Schäden haftet
der Verursacher für Schäden und Folgeschäden;
um spätere Schuldfragen zu klären ist deshalb der
Unfallhergang aufzunehmen.
Der Mieter haftet insbesondere für fahrlässig und
mutwillig verursachte Schäden und für Schäden,
die aus der Verletzung der Mietbedingungen resultieren (siehe
insbesondere Verbote/Pflichten). Dies schließt auch Folgeschäden
ein.
Sinngemäß gelten o.g. Bedingungen auch dann, wenn
es zu Schäden durch Vorgänge kommt, bei dem mehrere
Mieter beteiligt sind, unabhängig davon, ob die Mieter
in einer Gruppe sind oder nicht.
Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der
Mieter zur Reparatur nur mit Einwilligung (vorheriger Zustimmung)
des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter
die Kosten aus der Beauftragung selbst.
VII. Diebstahl
Der Mieter haftet grundsätzlich für Diebstahl, da
es während der Mietdauer in seiner Kraft liegt das Fahrzeug
entsprechend zu sichern und bewachen. Die Fahrzeuge sind mit
den übergebenen Sicherungsmitteln gegen Diebstahl zu schützen.
Ein Diebstahl ist unverzüglich zu melden, damit die Meldung
an die Ordnungsbehörde/Polizei weitergeleitet werden kann.
VIII. Nutzung des Fahrzeuges, Verbote
Nicht zulässig ist der Transport einer oder mehrerer zusätzlichen
Person/en, z.B. auf dem Gepäckträger, Überladung
eines Fahrrades oder Anhängers, z.B. 3 Kinder in einem
Anhänger für 2 Kinder. Nicht zulässig ist das
Überfahren von Hindernissen, etwa Bordsteinkanten, bei
denen das Fahrzeug offensichtlich einen Schaden erleiden kann.
Nicht zulässig ist eine Zweckentfremdung der Fahrzeuge
(z.B. Tourenrad für Downhill oder Sprünge). Der Mieter
hat sich gemäß den im Straßenverkehr geltenden
Regeln fortzubewegen.
IX. Mountainbikes
Für die Vermietung von Mountainbikes gelten zusätzliche
Bedingungen.
Der Vermieter übernimmt grundsätzlich keine Haftung
für Sach- und Personenschäden, die der Mieter im Off-Rod-Betrieb
erleidet (aufgrund der hohen Materialbelastung und des höheren
Verletzungsrisikos). Der Mieter haftet grundsätzlich für
alle am Fahrzeug entstandenen Schäden mit Ausnahme von
normalem Verschleiß, Alterung, Ermüdung. Dies gilt
auch für Folgeschäden. Bei extremer Verschmutzung
nach Schlammfahrten etc. ist das Mountainbike im gereinigten
Zustand zurückzugeben; ansonsten ist der Vermieter berechtigt
eine Reinigungsaufwandsentschädigung von maximal EURO 10,--(zehn)
zu fordern oder von der Kaution einzubehalten.
X. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das
Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung
begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug - abgesehen
von Verschmutzungen und Abnutzungen im Rahmen einer üblichen
Nutzung - in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es
übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich
auch auf Schadenskosten, wie Sachverständigenkosten, Wertminderung
oder Mietausfallkosten.
XI. Buchung
Buchen Sie schriftlich, per Fax oder online. Sie erhalten von
uns eine Auftragsbestätigung. Buchungen, die ohne Anzahlung
getätigt werden, können bei entsprechendem Andrang
nicht berücksichtigt werden. Die Anzahlung beträgt
20 % des Gesamtbetrages und ist mit der Rechnung/ Auftragsbestätigung
binnen 7 Tagen nach Erhalt auf das Konto 60002888 bei der Sparkasse
Kreis Plön (BLZ 21051580) unter Angaben des Namens und
der Mietdauer zu überweisen. Bei Abholung der Fahrräder
ist der volle Betrag abzügl. der Anzahlung im Voraus zu
entrichten.
XII. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist
von sechs Monaten - vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges
an gerechnet - gemäß §§ 558, 225 BGB, soweit
nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung,
insbesondere verschwiegen hat.
Gerichtsstand ist Plön.